Aus den Berechnungen des Online-Alkoholpegelrechners der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer um ca. 21.00 Uhr einen maximalen Alkoholpegel von rund 0,63 Promille aufgewiesen habe. Um 24.00 Uhr – somit 1,5 Stunden vor dem Sexualkontakt – habe er noch rund 0,43 Promille aufgewiesen. Der Beschwerdeführer wäre zu dieser Zeit ohne Weiteres fahrfähig gewesen. Um 01.30 Uhr sei der Wert noch bei rund 0,2 Promille gelegen. Die BVD hätten diese Überlegungen ausser Acht gelassen und seien ohne nähere Berechnung aufgrund der drei Liter Bier von einem «massiven» Alkoholkonsum des Beschwerdeführers ausgegangen.