61 StGB zu entlassen und einzig die Massnahme gemäss Art. 63 StGB weiterzuführen, fest. Zum Risikofaktor Alkohol weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er zwischen Samstag, 28. Oktober 2023, 16.00 Uhr, und Sonntag, 29. Oktober 2023, 01.30 Uhr, somit innerhalb von 9,5 Stunden in regelmässigen Abständen sechs Bier à 5dl, total drei Liter Bier getrunken habe. Der Beschwerdeführer sei 195cm gross und wiege 130kg. Aus den Berechnungen des Online-Alkoholpegelrechners der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer um ca. 21.00 Uhr einen maximalen Alkoholpegel von rund 0,63 Promille aufgewiesen habe.