Wie die BVD in Absatz 2 von Ziffer 1.8 der Verfügung vom 8. November 2023 festhielten, habe lediglich die Disziplinierung betreffend das Wochenende vom 28./29. Oktober 2023 die Einschätzung der BVD (grundsätzlich) verändert. Die BVD führten im Haftantrag aus, der Beschwerdeführer habe am Wochenende vom 28./29. Oktober 2023 «nicht nur massiv und bewusst Alkohol konsumiert, sondern sich zudem zu einer ihm fremden Frau nach Hause begeben, obwohl er sich bewusst war, dass er unter Alkoholeinfluss stand. Diese Ausgangslage ist höchst deliktsrelevant und erfüllt zwei der drei zentralen Risikofaktoren (Alkohol, Triebdruck, Wut). Die Stellungnahmen von Herrn A._____