4 ten Verlaufs sei es zu keinen schweren risikorelevanten Vorkommnissen gekommen. Risikosituationen habe der Beschwerdeführer ansprechen und in der Therapie bearbeiten können. Weiter sei es dem Beschwerdeführer gelungen, meist negative Urinproben und durchwegs negative Alkoholtestungen abzugeben. Dasselbe hielten die BVD in Ziffer 1.2 ihrer Verfügung vom 20. November 2023 fest, in welcher die Massnahme gemäss Art. 61 StGB wegen Erreichens der Höchstdauer aufgehoben, die ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB hingegen weitergeführt werde.