4.4 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, der Antrag auf Sicherheitshaft werde durch die BVD einzig mit dem Vorfall vom 28./29. Oktober 2023 begründet. Dabei könne dem Haftantrag der BVD entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer zwischen dem 26. März 2020 und dem 26. Juli 2023 nicht weniger als sieben Vollzugsöffnungen bewilligt worden seien. Vorgesehen gewesen sei per Mitte November 2023 die achte Vollzugsöffnung in Form des Wohn- und Arbeitsexternats. Die BVD würden selbst feststellen, der Beschwerdeführer habe bis zum 27. Oktober 2023 einen beeindruckenden Vollzugsverlauf aufgewiesen. Während des gesam-