3 gemeinen Haftgrundes in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB wahrscheinlich erscheint. 4.2 Gleich wie bei der Frage des Vorliegens eines dringenden Tatverdachts sind auch die Voraussetzungen für die Anordnung der Massnahme im Rahmen von Art. 62c StGB im Haftprüfungsverfahren nicht abschliessend, sondern im nachträglichen Verfahren vom zuständigen Gericht zu beurteilen.