Als Beilage reichten sie die mit Verfügung vom 28. Dezember 2023 angeforderten Unterlagen ein. Das Zwangsmassnahmengericht stellte der Beschwerdekammer am 3. Januar 2024 die gesamten Haftakten (KZM 23 1592) zu und verzichtete darüber hinaus unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Stellungnahme der BVD und der Verzicht auf eine Stellungnahme des Zwangsmassnahmengerichts wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Januar 2024 zugestellt. Am 8. Januar 2024 verzichtete Fürsprecher B.________ auf das Einreichen von Schlussbemerkungen.