Der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei der Beschwerdeführer unter Anordnung von Ersatzmassnahmen unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Die BVD verwiesen in ihrer Stellungnahme vom 30. Dezember 2023 auf ihren Haftantrag samt Beilagen und die Ausführungen im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts und verzichteten darauf, sich weitergehend zu äussern. Als Beilage reichten sie die mit Verfügung vom 28. Dezember 2023 angeforderten Unterlagen ein.