SR 312.0) Sicherheitshaft anzuordnen, eventualiter sei das aktuelle Massnahmensetting in Form von Ersatzmassnahmen anzuordnen. Mit Entscheid vom 11. Dezember 2023 ordnete das Zwangsmassnahmengericht für die Dauer von 3 Monaten, d.h. bis am 24. Februar 2024, Sicherheitshaft an. Dagegen reichte der Beschwerdeführer, amtlich vertreten durch Fürsprecher B.________, am 27. Dezember 2023 Beschwerde ein und beantragte, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 11. Dezember 2023 sei aufzuheben und der Antrag der BVD auf Anordnung von Sicherheitshaft sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.