Gleichzeitig wurde eine stationäre Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) sowie eine begleitende ambulante Suchtbehandlung nach Art. 63 StGB angeordnet und erklärt, dass der Vollzug der Massnahme der Freiheitsstrafe vorausgehe. Es wurde festgestellt, dass die Massnahme am 25. November 2019 vorzeitig angetreten wurde.