5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird am Ende des Verfahrens durch das Berufungsgericht festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO) Aufgrund des Verfahrensausgangs entfällt eine Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 135 Abs. 4 StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: