84 Abs. 2 StGB). Es kann aber mit Blick auf die Ausgangslage seit dem erstinstanzlichen Urteil und damit anders als noch im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 187 vom 10. August 2023 nicht mehr davon ausgegangen werden, dass das Vollzugsregime des Beschwerdeführers im vorzeitigen Strafvollzug derart verschärft werden muss, dass kein wesentlicher Unterschied zu den aktuellen Haftbedingungen mehr besteht.