7 Der Fall erscheint spruchreif und ein kassatorischer Entscheid würde einen formalen Leerlauf bedeuten, weshalb die Beschwerdekammer nachfolgend reformatorisch entscheidet. Dem Beschwerdeführer ist folglich der vorzeitige Strafantritt zu bewilligen. Dabei ist es der Verfahrensleitung nach wie vor unbenommen, mit Blick auf eine allenfalls noch mild ausgeprägte Kollusionsgefahr die Beziehungen zur Aussenwelt zu beschränken (Art. 84 Abs. 2 StGB).