132 I 21 E. 3.2; siehe auch Urteil 1B_357/2022 vom 22. Juli 2022 E. 3.1, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_641/2022 vom 12. Januar 2023 E. 2.3.1). 4.5 Eine hohe Kollusionsgefahr, welche dem vorzeitigen Strafvollzug entgegensteht, liegt folglich nicht mehr vor. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Verfügung des Regionalgerichts vom 13. Dezember 2023 aufzuheben. Gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO kann die Beschwerdekammer bei Gutheissung einer Beschwerde entweder selbst einen neuen Entscheid fällen (Reformation) oder die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (Kassation).