Regionalgericht). Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung verzichtete der Beschwerdeführer nunmehr darauf, diese Beweisanträge erneut zu stellen. Aufgrund dieser Ausgangslage erscheint es überwiegend theoretischer Natur, dass diese Zeugeneinvernahmen für den Ausgang des Berufungsverfahren relevant bzw. von massgeblicher Bedeutung sein könnten. Diese theoretische Kollusionsmöglichkeit und Kollusionsanfälligkeit reicht zur Begründung einer hohen Kollusionsgefahr, an deren Vorliegen mit zunehmender Verfahrensdauer erhöhte Anforderungen gestellt werden müssen, nicht aus (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2;