Freilich ist es nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht Zeugeneinvernahmen durchführt. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer diese Beweisanträge bereits mehrfach gestellt hat und diese sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch vom Regionalgericht abgewiesen wurden (pag. 18 165.3 ff. Akten Regionalgericht). Die Abweisung der beantragten Zeugeneinvernahmen wurde vom Regionalgericht im Ergebnis damit begründet, dass sie mit Blick auf den rechtserheblichen Sachverhalt nicht relevant seien (pag. 18 165.7 f. Akten Regionalgericht).