Eine solche steht denn auch gemäss dem Regionalgericht nicht mehr im Vordergrund. Vielmehr wird die Kollusionsgefahr mit Blick auf mögliche Zeugeneinvernahmen aus dem Umfeld des Beschwerdeführers begründet. Der Beschwerdeführer habe entsprechende Beweisanträge mehrfach gestellt. Zwar habe er anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung darauf verzichtet, sich die Stellung entsprechender Beweisanträge für das Berufungsverfahren aber vorbehalten. Freilich ist es nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht Zeugeneinvernahmen durchführt.