6 unabdingbar mache. Mit Blick auf die soeben zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung sowie die vorliegende Ausgangslage (mehrfache Einvernahmen) erscheinen die allfälligen Aussagen der Opfer bzw. ihr Aussageverhalten im Berufungsverfahren nicht mehr von solch massgeblicher Bedeutung zu sein, zumal das Berufungsgericht die bisherigen Einvernahmen miteinzubeziehen hat. Jedenfalls lässt sich eine hohe Kollusionsanfälligkeit der Opferaussagen nicht mehr begründen. Eine solche steht denn auch gemäss dem Regionalgericht nicht mehr im Vordergrund.