Regel jedoch keine solche für das Rechtsmittelverfahren (Urteil des Bundesgerichts 6B_70/2023 vom 31. Juli 2023 E. 5.2.2 mit zahlreichen Verweisen). 4.4 Die Aussagen der Opfer sind zwar nach wie vor gewichtige Beweismittel und es geht um schwere Straftaten. Nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens hat sich die Ausgangslage indessen verändert. Eine erneute Einvernahme der Opfer im Berufungsverfahren ist weder zwingend noch ergeben sich konkrete Hinweise bzw. werden solche begründet, wonach insbesondere das Aussageverhalten der Opfer einen unmittelbaren persönlichen Eindruck auch durch das Berufungsgericht erfordert.