Zwar entschied das Bundesgericht verschiedentlich, Art. 343 Abs. 3 StPO gelte sowohl für das erst- als auch das zweitinstanzliche Verfahren, d.h. die Beweiserhebung durch das Erstgericht könne die erforderliche unmittelbare Kenntnis des Berufungsgerichts nicht ersetzen. Darauf kam das Bundesgericht später jedoch zurück, indem es unter Verweis auf BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 erneut und ausdrücklich festhielt, Art. 343 Abs. 3 StPO statuiere - entgegen den zu präzisierenden, da zu apodiktischen Urteilen 6B_70/2015 vom 20. April 2016 und 6B_1330/2017 vom 10. Januar 2019 - eine einmalige Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Verfahren, in der