__ bereits nachdem sie sich ihm entzogen hatte und ihm ausdrücklich mitgeteilt worden war, dass sie keinen Kontakt mit ihm haben möchte, weitersuchte, manifestierte er eine konkrete subjektive Bereitschaft zu Kollusionshandlungen. Seine Beteuerung, er habe seine Frau lediglich gesucht, um sich noch von ihr zu verabschieden und ihr warme Kleider und Hundefutter zu übergeben, erscheint wenig glaubhaft, soll er C.________ – nach deren bei einer summarischen Prüfung derzeit als glaubhaft zu bezeichnenden Aussagen – doch auch bereits angedroht haben, sie zu töten, wenn sie etwas sage (vgl. Z. 49 des Protokolls der delegierten Einvernahme von C.________ vom 28. Januar 2021). […]»