Der Haftgrund der Kollusionsgefahr dient zur Bewahrung der richterlichen Sachaufklärung vor unzulässiger Einflussnahme. Der Beschwerdeführer hat ein grosses persönliches und strafprozessuales Interesse daran, auf das Ergebnis der mit grosser Wahrscheinlichkeit stattfindenden Einvernahmen der mutmasslichen Opfer anlässlich der Hauptverhandlung Einfluss zu nehmen, damit er nicht weiter belastet wird.