405 Abs. 1 StPO). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind jedoch an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1B_218/2018 vom 30. Mai 2018 E. 3.1 f.; siehe auch BGE 132 I 21 E. 3.2.2).