4. 4.1 Zu prüfen bleibt damit, ob auch nach dem erstinstanzlichen Urteil Kollusionsgefahr vorliegt, der selbst mit Vollzugseinschränkungen nicht ausreichend begegnet werden könnte. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst.