Der Beschuldigte soll daher grundsätzlich erst dann in den vorzeitigen Strafvollzug übertreten können, wenn seine Anwesenheit für die weiteren Beweiserhebungen entbehrlich ist. Der Zweck der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft kann gemäss Art. 236 Abs. 4 StPO aber Einschränkungen des Haftregimes des Gefangenen im vorzeitigen Strafvollzug erfordern. So können bei Kollusionsgefahr die Beziehungen zur Aussenwelt beschränkt werden (Art. 84 Abs. 2 StGB).