453 StPO sieht als Übergangsbestimmung vor, dass Rechtsmittel gegen einen vor Inkrafttreten der revidierten Strafprozessordnung gefällten Entscheid nach bisherigem Recht beurteilt werden. Der angefochtene Entscheid datiert vom 13. Dezember 2023. Die Beschwerdekammer hat folglich nach Art. 236 StPO in seiner alten Fassung über das Rechtsmittel zu entscheiden, wobei es mit Blick auf die Formulierung im revidierten Art. 236 Abs. 1 StPO zu keinen materiellen Änderungen gekommen ist.