BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. Am 1. Januar 2024 trat die revidierte Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft, welche u.a. auch eine Änderung des Art. 236 StPO beinhaltet. Art. 453 StPO sieht als Übergangsbestimmung vor, dass Rechtsmittel gegen einen vor Inkrafttreten der revidierten Strafprozessordnung gefällten Entscheid nach bisherigem Recht beurteilt werden.