Das Regionalgericht beantragte am 8. Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 9. Januar 2024 auf die Einreichung einer Stellungnahme. Mit Verfügung vom 10. Januar 2024 nahm und gab der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer Kenntnis von den Stellungnahmen und verzichtete auf einen zweiten Schriftenwechsel.