Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 529 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. Februar 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand vorzeitiger Strafantritt Strafverfahren wegen Menschenhandels, Förderung der Prostitu- tion, qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- gesetz etc. Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Bern- Mittelland, Kollegialgericht in Fünferbesetzung, vom 13. Dezem- ber 2023 (PEN 23 303) Erwägungen: 1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (nachfol- gend: Regionalgericht oder Vorinstanz) vom 1. Dezember 2023 u.a. schuldig erklärt des gewerbsmässigen Menschenhandels, der mehrfachen Förderung der Prostitu- tion, der Vergewaltigung sowie der Drohung und deswegen zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und einer Landesverweisung von 14 Jahren verurteilt (pag. 19 131 ff. Akten Regionalgericht). Zudem wurde beschlossen, dass der Beschuldigte in Si- cherheitshaft belassen wird (pag. 19 144 Akten Regionalgericht). Der Beschuldigte und die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben haben gegen das Urteil vom 1. Dezember 2023 Berufung angemeldet (pag. 19 170 Akten Regional- gericht). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 wies das Regionalgericht den An- trag des Beschuldigten auf Bewilligung des vorzeitigen Strafantritts ab. Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 22. Dezember 2023 Beschwerde bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer) ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen sowie die Gutheissung seines Gesuchs um vorzeitigen Strafvollzug, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Regionalgericht beantragte am 8. Ja- nuar 2024 die Abweisung der Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft verzich- tete am 9. Januar 2024 auf die Einreichung einer Stellungnahme. Mit Verfügung vom 10. Januar 2024 nahm und gab der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer Kenntnis von den Stellungnahmen und verzichtete auf einen zweiten Schriften- wechsel. 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse erstinstanzlicher Gerichte (ausgenommen hier nicht interessierende verfahrensleitende Entscheide) kann bei der Beschwer- dekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessord- nung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Be- schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen recht- lich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. Am 1. Januar 2024 trat die revidierte Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft, welche u.a. auch eine Änderung des Art. 236 StPO beinhaltet. Art. 453 StPO sieht als Übergangsbestimmung vor, dass Rechtsmittel gegen einen vor Inkrafttre- ten der revidierten Strafprozessordnung gefällten Entscheid nach bisherigem Recht beurteilt werden. Der angefochtene Entscheid datiert vom 13. Dezember 2023. Die Beschwerdekammer hat folglich nach Art. 236 StPO in seiner alten Fassung über das Rechtsmittel zu entscheiden, wobei es mit Blick auf die Formulierung im revi- dierten Art. 236 Abs. 1 StPO zu keinen materiellen Änderungen gekommen ist. 3. Gemäss Art. 236 StPO kann die Verfahrensleitung der beschuldigten Person bewil- ligen, Freiheitsstrafen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es er- laubt (Abs. 1). Dieser Stand ist erreicht, wenn die Anwesenheit des Beschuldigten 2 für die Beweiserhebungen nicht mehr erforderlich ist. So verhält es sich grundsätz- lich, wenn die Strafuntersuchung kurz vor dem Abschluss steht. Die Einschrän- kung, wonach der Stand des Verfahrens den vorzeitigen Strafantritt erlauben muss, beruht in erster Linie auf praktischen Bedürfnissen, da die Strafvollzugsanstalt vom Ort der Beweiserhebungen in der Regel weiter entfernt ist. Der Beschuldigte soll daher grundsätzlich erst dann in den vorzeitigen Strafvollzug übertreten können, wenn seine Anwesenheit für die weiteren Beweiserhebungen entbehrlich ist. Der Zweck der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft kann gemäss Art. 236 Abs. 4 StPO aber Einschränkungen des Haftregimes des Gefangenen im vorzeitigen Strafvoll- zug erfordern. So können bei Kollusionsgefahr die Beziehungen zur Aussenwelt beschränkt werden (Art. 84 Abs. 2 StGB). Im Strafvollzug, in welchem der Gefan- gene Kontakt namentlich mit den Mitgefangenen hat, von denen der eine oder an- dere gegebenenfalls demnächst Urlaub erhält oder (bedingt) entlassen wird, kann der Kollusionsgefahr allerdings nicht gleich wirksam begegnet werden wie in Unter- suchungs- oder Sicherheitshaft. Nach der Rechtsprechung kann der vorzeitige Strafvollzug daher auch im erwähnten fortgeschrittenen Verfahrensstadium nicht bewilligt werden, wenn eine hohe Kollusionsgefahr besteht (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 1B_641/2022 vom 12. Januar 2023 E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen). 4. 4.1 Zu prüfen bleibt damit, ob auch nach dem erstinstanzlichen Urteil Kollusionsgefahr vorliegt, der selbst mit Vollzugseinschränkungen nicht ausreichend begegnet wer- den könnte. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aus- sagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Strafprozessua- le Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Beschuldigte die wahr- heitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes vereitelt oder gefährdet. Die theoreti- sche Möglichkeit, dass der Beschuldigte kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrun- des ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2, 132 I 21 E. 3.2 mit Hinweisen). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafpro- zess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbei- trägen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedroh- ten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinwei- 3 sen). Besondere Berücksichtigung verdienen die persönliche Situation und eine all- fällige besondere Schutzbedürftigkeit des mutmasslichen Opfers bzw. wichtiger Gewährspersonen. Nach Abschluss der Untersuchung (Art. 318 StPO) durch die Staatsanwaltschaft und insbesondere nach Durchführung einer erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Art. 335-351 StPO) bedarf der Haftgrund der Kollusionsgefahr einer besonders sorgfältigen Prüfung. Er dient primär der Sicherung einer unge- störten Strafuntersuchung. Zwar ist auch die richterliche Sachaufklärung vor un- zulässigen Einflussnahmen möglichst zu schützen. Dies gilt namentlich im Hinblick auf die (beschränkte) Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme anlässlich der Haupt- verhandlung (Art. 343 und Art. 405 Abs. 1 StPO). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konn- te, desto höhere Anforderungen sind jedoch an den Nachweis von Verdunkelungs- gefahr zu stellen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1B_218/2018 vom 30. Mai 2018 E. 3.1 f.; siehe auch BGE 132 I 21 E. 3.2.2). 4.2 Die Beschwerdekammer hielt in ihrem Beschluss BK 23 220 vom 13. Juni 2023 E. 5.3 im Zusammenhang mit der Anordnung der Sicherheitshaft Folgendes fest: «[…] Wie das Zwangsmassnahmengericht zu Recht ausgeführt hat, liegen vorliegend indes nach wie vor konkrete und erhebliche Indizien für die Annahme von Verdunkelungshandlungen vor. Der Beschwer- deführer ist insbesondere wegen Menschenhandels zwecks sexueller Ausbeutung, Förderung der Prostitution sowie Sexualdelikten zum Nachteil der mutmasslichen Opfer C.________ (Noch-Ehefrau des Beschwerdeführers) und D.________ angeklagt. Die Vorwürfe stützen sich zum grössten Teil auf Personalbeweise, wobei die mutmasslichen Opfer den Beschwerdeführer massiv belasten. Bei Sexu- aldelikten sowie Menschenhandel und Förderung der Prostitution handelt es sich um klassische Vier- augendelikte, bei denen oftmals – wie vorliegend – Aussage gegen Aussage steht. Den unbeeinfluss- ten Aussagen der mutmasslichen Opfer kommt demnach eine zentrale Bedeutung zu. Auch wenn die mutmasslichen Opfer bereits mehrfach einvernommen worden sind, ist in Anwendung des sog. Unmit- telbarkeitsprinzip zu erwarten, dass das urteilende Gericht sämtliche Parteien erneut befragen und sich insbesondere ein eigenes persönliches Bild der mutmasslichen Opfer machen wird (vgl. Art. 343 Abs. 3 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 7 zu Art. 343 StPO), zumal das Aussageverhalten von C.________ vom amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers kritisiert wird (vgl. sein Schreiben an das Zwangsmassnahmengericht vom 2. Juni 2022 sowie das Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 19. April 2023 [Antrag auf Glaubwürdig- keitsgutachten]). Dies hat zur Folge, dass im vorliegenden Fall auch nach Abschluss der bisherigen Beweiserhebungen und des Vorverfahrens eine Verdunkelungsgefahr zu bejahen ist. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr dient zur Bewahrung der richterlichen Sachaufklärung vor unzulässiger Einfluss- nahme. Der Beschwerdeführer hat ein grosses persönliches und strafprozessuales Interesse daran, auf das Ergebnis der mit grosser Wahrscheinlichkeit stattfindenden Einvernahmen der mutmasslichen Opfer anlässlich der Hauptverhandlung Einfluss zu nehmen, damit er nicht weiter belastet wird. Der Anreiz zu kolludieren ist nicht zuletzt in Anbetracht der dem Beschwerdeführer drohenden hohen Stra- fe noch immer existent und angesichts der Schwere der Vorwürfe besteht nach wie vor ein erhöhtes öffentliches Interesse an einer von Verdunkelungshandlungen des Beschwerdeführers freien Sach- verhaltsermittlung. Die mutmasslichen Opfer C.________ und D.________, auf deren Aussagen sich die Verdachtslage massgeblich stützt, müssen als besonders schutzbedürftig und kollusionsgefährdet bezeichnet werden. Beide äusserten, dass sie grosse Angst vor dem Beschwerdeführer hätten und dass dieser ihnen mit dem Tod gedroht habe. Gemäss der Anklageschrift vom 5. Mai 2023 soll der Beschwerdeführer die mutmasslichen Opfer durch Missbrauch von Macht, Täuschung und Ausnut- 4 zung ihrer besonderen Hilflosigkeit sowie Drohung und Gewalt für die Arbeit in der Prostitution ange- worben und darin festgehalten haben. C.________ soll er ständig überwacht und kontrolliert, sie psy- chisch manipuliert und bedrängt haben, ihr gegenüber gewalttätig gewesen sein und sie bedroht ha- ben, damit sie ihm gehorche. Er soll ein ausgeprägtes Abhängigkeits- und Subordinationsverhältnis geschaffen haben und auch D.________ durch seine Machtstellung und die bereits angewandte Ge- walt in der Prostitution festgehalten haben (vgl. Ziff. I/1.1 und I/1.2 der Anklageschrift). Die staatsan- waltschaftliche Einvernahme von D.________ am 18. August 2022 musste denn auch abgebrochen werden, weil sich ihr psychischer Zustand während der Befragung verschlechtert hatte und sie nicht mehr in der Lage gewesen war, die an sie gerichteten Fragen zu beantworten. Auch C.________ gab anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. März 2022 an, dass sie sich in Therapie befinde, seit sie geflohen sei. Sie habe Panikattacken und Angstzustände. Es verfolge sie jeden Tag (vgl. Z. 48 ff. des Protokolls). Soweit in der Beschwerde vom 2. Mai 2023 (Abweisung des Gesuchs um vorzeitigen Strafvollzug) ausgeführt wird, es sei infolge des derzeit laufenden Scheidungsverfah- rens unwahrscheinlich, dass sich C.________ vom Beschwerdeführer beeinflussen lasse, kann dem nicht gefolgt werden. Das Scheidungsverfahren bietet ihr keinen Schutz vor einer allfälligen Kon- taktaufnahme durch den Beschwerdeführer. Des Weiteren ist nicht nur C.________, sondern auch noch ein zweites mutmassliches Opfer am Verfahren beteiligt (D.________), welches den Beschwer- deführer massgeblich belastet. Dem Sammelrapport der Kantonspolizei Bern vom 9. November 2022 lässt sich zudem entnehmen, dass die aussagebereiten mutmasslichen Opfer aus Sicht der Sachbe- arbeitung ein erhebliches und andauerndes Risiko mit ihrer Aussagebereitschaft eingehen würden (vgl. S. 60 des Rapports). Auch die subjektive Bereitschaft des Beschwerdeführers zu Verdunkelungshandlungen ist zu bejahen. Der Beschwerdeführer bestreitet die ihm zur Last gelegten Tatvorwürfe weitestgehend. Angesichts des zum dringenden Tatverdacht Gesagten müssen seine Aussagen als wenig glaubhaft bezeichnet werden und es darf – wie vorstehend dargetan wurde – aufgrund der drohenden Strafe von einem grossen Interesse des Beschwerdeführers ausgegangen werden, die beiden mutmasslichen Opfer zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Auch die inkriminierten Straftaten deuten auf eine Kollusionsbereit- schaft des Beschwerdeführers hin, soll er doch insbesondere C.________ während zehn Jahren wie- derholt geschlagen, gewürgt, und mit einem Messer und dem Tod bedroht haben, wenn sie nicht ma- che, was er wolle. Nachdem C.________ verschwunden war, begann er nach ihr zu suchen und gab bei der Kantonspolizei Bern eine Vermisstenmeldung auf. Auch nachdem ihn die Polizei darüber in- formiert hatte, dass es seiner Frau gut gehe und sie keinen Kontakt zu ihm wolle, suchte er sie gemäss eigenen Angaben weiter. Es gelang ihm schliesslich, bei der Schweizerischen Post gegen Bezahlung die Postadresse von C.________ erhältlich zu machen, wo er sich sodann am Abend sei- ner Anhaltung vor dem Hauseingang aufhielt (vgl. Z. 151 ff., 170 ff., 264 ff., 294 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 4. Dezember 2020). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer C.________ bereits nachdem sie sich ihm entzogen hatte und ihm ausdrücklich mitgeteilt worden war, dass sie keinen Kontakt mit ihm haben möchte, weitersuchte, manifestierte er eine konkrete subjekti- ve Bereitschaft zu Kollusionshandlungen. Seine Beteuerung, er habe seine Frau lediglich gesucht, um sich noch von ihr zu verabschieden und ihr warme Kleider und Hundefutter zu übergeben, erscheint wenig glaubhaft, soll er C.________ – nach deren bei einer summarischen Prüfung derzeit als glaub- haft zu bezeichnenden Aussagen – doch auch bereits angedroht haben, sie zu töten, wenn sie etwas sage (vgl. Z. 49 des Protokolls der delegierten Einvernahme von C.________ vom 28. Januar 2021). […]» Aufgrund dieser Ausgangslage wies die Beschwerdekammer auch die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Mai 5 2023 (Nichtgewährung des vorzeitigen Strafvollzugs) ab (Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 23 187 vom 10. August 2023). 4.3 Mittlerweile wurde der Beschwerdeführer erstinstanzlich verurteilt. Eine Befragung der beiden Opfer, welche bereits im Vorverfahren mehrfach einvernommen worden waren, fand auch im erstinstanzlichen Hauptverfahren statt. Das Berufungsverfah- ren stellt keine Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern knüpft an dieses an und baut darauf auf. Entsprechend regelt Art. 389 Abs. 1 StPO, dass das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen beruht, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Art. 343 Abs. 3 StPO ver- ankert in den dort erwähnten Fällen daher eine (einmalige) Unmittelbarkeit im erst- instanzlichen Verfahren, in der Regel jedoch keine solche für das Rechtsmittelver- fahren. Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts sind im Rechtsmittelver- fahren jedoch zu wiederholen, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind, die Beweiserhebungen unvollständig waren oder die Akten über die Beweiserhebun- gen unzuverlässig erscheinen (Art. 389 Abs. 2 Bst. a-c StPO). Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat damit zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieben oder unvollständig war, obwohl die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO notwendig erscheint. Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn dieses von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will. Zudem gilt auch im Rechtsmittelverfahren der Wahrheits- und Untersuchungs- grundsatz. Auch bei sog. «Aussage gegen Aussage»-Situationen ist eine unmittel- bare Beweisabnahme vor der Berufungsinstanz folglich nicht zwingend, wenn der Belastungszeuge bereits im erstinstanzlichen Verfahren gerichtlich angehört wurde. Zwar entschied das Bundesgericht verschiedentlich, Art. 343 Abs. 3 StPO gelte sowohl für das erst- als auch das zweitinstanzliche Verfahren, d.h. die Beweiserhe- bung durch das Erstgericht könne die erforderliche unmittelbare Kenntnis des Beru- fungsgerichts nicht ersetzen. Darauf kam das Bundesgericht später jedoch zurück, indem es unter Verweis auf BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 erneut und ausdrücklich fest- hielt, Art. 343 Abs. 3 StPO statuiere - entgegen den zu präzisierenden, da zu apo- diktischen Urteilen 6B_70/2015 vom 20. April 2016 und 6B_1330/2017 vom 10. Ja- nuar 2019 - eine einmalige Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Verfahren, in der Regel jedoch keine solche für das Rechtsmittelverfahren (Urteil des Bundesge- richts 6B_70/2023 vom 31. Juli 2023 E. 5.2.2 mit zahlreichen Verweisen). 4.4 Die Aussagen der Opfer sind zwar nach wie vor gewichtige Beweismittel und es geht um schwere Straftaten. Nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens hat sich die Ausgangslage indessen verändert. Eine erneute Einvernahme der Opfer im Berufungsverfahren ist weder zwingend noch ergeben sich konkrete Hinweise bzw. werden solche begründet, wonach insbesondere das Aussageverhalten der Opfer einen unmittelbaren persönlichen Eindruck auch durch das Berufungsgericht erfordert. Der Inhalt ihrer Aussagen ergibt sich hinreichend aus den zahlreichen Einvernahmeprotokollen im Vorverfahren sowie den Befragungen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Es wird nicht behauptet, der Gestik und Mimik der Opfer komme im vorliegenden Zusammenhang eine besondere Bedeutung zu, welche eine Einvernahme zwecks persönlichen Eindrucks auch vor oberer Instanz 6 unabdingbar mache. Mit Blick auf die soeben zitierte bundesgerichtliche Recht- sprechung sowie die vorliegende Ausgangslage (mehrfache Einvernahmen) er- scheinen die allfälligen Aussagen der Opfer bzw. ihr Aussageverhalten im Beru- fungsverfahren nicht mehr von solch massgeblicher Bedeutung zu sein, zumal das Berufungsgericht die bisherigen Einvernahmen miteinzubeziehen hat. Jedenfalls lässt sich eine hohe Kollusionsanfälligkeit der Opferaussagen nicht mehr begrün- den. Eine solche steht denn auch gemäss dem Regionalgericht nicht mehr im Vor- dergrund. Vielmehr wird die Kollusionsgefahr mit Blick auf mögliche Zeugeneinver- nahmen aus dem Umfeld des Beschwerdeführers begründet. Der Beschwerdefüh- rer habe entsprechende Beweisanträge mehrfach gestellt. Zwar habe er anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung darauf verzichtet, sich die Stellung entsprechen- der Beweisanträge für das Berufungsverfahren aber vorbehalten. Freilich ist es nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht Zeugeneinvernah- men durchführt. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer diese Beweisanträge bereits mehrfach gestellt hat und diese sowohl von der Staatsan- waltschaft als auch vom Regionalgericht abgewiesen wurden (pag. 18 165.3 ff. Ak- ten Regionalgericht). Die Abweisung der beantragten Zeugeneinvernahmen wurde vom Regionalgericht im Ergebnis damit begründet, dass sie mit Blick auf den rechtserheblichen Sachverhalt nicht relevant seien (pag. 18 165.7 f. Akten Regio- nalgericht). Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung verzichtete der Be- schwerdeführer nunmehr darauf, diese Beweisanträge erneut zu stellen. Aufgrund dieser Ausgangslage erscheint es überwiegend theoretischer Natur, dass diese Zeugeneinvernahmen für den Ausgang des Berufungsverfahren relevant bzw. von massgeblicher Bedeutung sein könnten. Diese theoretische Kollusionsmöglichkeit und Kollusionsanfälligkeit reicht zur Begründung einer hohen Kollusionsgefahr, an deren Vorliegen mit zunehmender Verfahrensdauer erhöhte Anforderungen gestellt werden müssen, nicht aus (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2; siehe auch Ur- teil 1B_357/2022 vom 22. Juli 2022 E. 3.1, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_641/2022 vom 12. Januar 2023 E. 2.3.1). 4.5 Eine hohe Kollusionsgefahr, welche dem vorzeitigen Strafvollzug entgegensteht, liegt folglich nicht mehr vor. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Verfügung des Regionalgerichts vom 13. Dezember 2023 aufzuheben. Gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO kann die Beschwerdekammer bei Gutheissung einer Beschwerde entweder selbst einen neuen Entscheid fällen (Reformation) oder die Sache zur neuen Ent- scheidung an die Vorinstanz zurückweisen (Kassation). Mit Blick auf das Be- schleunigungsgebot ist grundsätzlich ein reformatorischer Entscheid anzustreben. Ein solcher ist immer dann möglich, wenn die Beschwerdeinstanz nach erfolgtem Schriftenwechsel und den daraus gewonnenen Erkenntnissen in der Lage ist, den Sachverhalt und die sich daraus ergebenden rechtlichen Fragen umfassend zu be- urteilen. Reformatorisch sollte mit anderen Worten dann entschieden werden, wenn ein Entscheid in der Sache nach der konkreten Sach- und Rechtslage möglich, der Fall also spruchreif ist (GUIDON, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 4 f. zu Art. 397 StPO; vgl. auch KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Rz. 7 zu Art. 397 StPO). 7 Der Fall erscheint spruchreif und ein kassatorischer Entscheid würde einen forma- len Leerlauf bedeuten, weshalb die Beschwerdekammer nachfolgend reformato- risch entscheidet. Dem Beschwerdeführer ist folglich der vorzeitige Strafantritt zu bewilligen. Dabei ist es der Verfahrensleitung nach wie vor unbenommen, mit Blick auf eine allenfalls noch mild ausgeprägte Kollusionsgefahr die Beziehungen zur Aussenwelt zu beschränken (Art. 84 Abs. 2 StGB). Es kann aber mit Blick auf die Ausgangslage seit dem erstinstanzlichen Urteil und damit anders als noch im Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 187 vom 10. August 2023 nicht mehr davon ausgegangen werden, dass das Vollzugsregime des Beschwerdefüh- rers im vorzeitigen Strafvollzug derart verschärft werden muss, dass kein wesentli- cher Unterschied zu den aktuellen Haftbedingungen mehr besteht. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird am En- de des Verfahrens durch das Berufungsgericht festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO) Aufgrund des Verfahrensausgangs entfällt eine Rückzahlungspflicht des Be- schwerdeführers (Art. 135 Abs. 4 StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 13. Dezember 2023 (PEN 23 303) wird aufgehoben und wie folgt korri- giert (Ziffer 2): Der Antrag von Rechtsanwalt B.________ vom 4. Dezember 2023 auf Bewilligung des vorzeitigen Strafantritts für A.________ wird gutgeheissen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird am Ende des Verfahrens durch das Berufungsgericht festgesetzt. Eine Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers entfällt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident E.________ (mit den Akten – per Kurier) - C.________, a.v.d. Fürsprecherin F.________ (per B-Post) - D.________, a.v.d. Rechtsanwältin G.________ (per B-Post) - dem Kanton Bern, h.d. Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (per B-Post) - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwältin H.________ (per Kurier) Bern, 15. Februar 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Neuenschwan- der Rechtsmittelbelehrung auf nächster Seite! 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10