6. 6.1 Die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach ihrem Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00. 6.2 Die Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung erfolgt gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO am Ende des Verfahrens. Es ist darauf hinzuweisen, dass derjenige Teil der Entschädigung, welcher auf das Beschwerdeverfahren fällt, im Falle eines Freispruchs des Beschwerdeführers von der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ausgenommen ist.