4.4 Gemäss Bundesgericht sind Besuche bis einmal wöchentlich für eine Stunde möglich (vgl. E.3.1). Nach Ansicht der Beschwerdekammer leitet sich daraus allerdings nicht generell und absolut ein Anspruch auf wöchentliche Besuche von einer Stunde ab (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 2021 565 vom 1. Februar 2022 E.7.1). Entsprechend kann daraus auch kein Anspruch auf die Häufigkeit von Telefon- und Videogesprächen abgeleitet werden. Vielmehr sind die einzelfallbezogenen Umstände zu berücksichtigen und es besteht ein gewisser Ermessenspielraum.