Der Beschwerdeführer macht nachvollziehbarerweise geltend, dass der Kontaktunterbruch zwischen ihm und seiner erst fünfjährigen Tochter einer intensiven Vater- Tochterbeziehung abträglich ist. Es darf als notorisch geltend, dass besonders bei einem Kind in diesem Alter von Bedeutung ist, mit dem Vater in regelmässigen Abständen – auch visuell – in Kontakt treten zu können, um etwa eine Entfremdung zu verhindern. Allein ein Briefverkehr ist aus offensichtlichen Gründen nicht dazu geeignet, die Beziehung zwischen einem fünfjährigen Kind und seinem Vater genügend zu pflegen.