Das Argument der Staatsanwaltschaft, wonach eine Bewilligung von Telefonaten oder Videogesprächen die Möglichkeit für Kollusionshandlungen für sämtliche gleichzeitig Mitinhaftierte mit sich bringe, greift daher bei überwachten Telefonaten bzw. Videogesprächen nicht. Schliesslich ist das Vorbringen der Staatsanwaltschaft, wonach es gegen die Hausordnung der Regionalgefängnisse des Kantons Bern verstosse, wenn darin telefoniert werde, nicht nachvollziehbar. Gemäss Ziff. 9.6.3 der genannten Hausordnung ist die Staatsanwaltschaft als Verfahrensleitung für die Telefonie zuständig.