Um sicherzustellen, dass sich die genannten Personen (Tochter und Ehefrau) am Telefon befinden und keine Kollusionshandlungen für Dritte vorgenommen werden, können bzw. müssen die Telefongespräche überwacht durchgeführt werden. Das Argument der Staatsanwaltschaft, wonach eine Bewilligung von Telefonaten oder Videogesprächen die Möglichkeit für Kollusionshandlungen für sämtliche gleichzeitig Mitinhaftierte mit sich bringe, greift daher bei überwachten Telefonaten bzw. Videogesprächen nicht.