Die Staatsanwaltschaft hatte denn auch bereits mit Eingabe vom 17. Januar 2024 präzisiert, dass es bei der vorgebrachten Möglichkeit für Kollusionshandlungen für andere Mitinhaftierte nicht um Beschuldigte im gleichen Verfahren mit dem Beschwerdeführer gehe, sondern um sämtliche sich gleichzeitig mit dem Beschuldigten im gleichen Gefängnis befindlichen Mitinhaftierten. Es ist allerdings nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer im Rahmen von überwachten Telefonaten bzw. Videotelefongesprächen mit seiner fünfjährigen Tochter allfällige Kollusionshandlungen vornehmen können sollte.