4. 4.1 Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. Februar 2024 wurde die Untersuchungshaft aufgrund der bestehenden Fluchtgefahr um weitere drei Monate bis am 9. Mai 2024 verlängert. Zur Kollusionsgefahr lässt sich dem Entscheid nichts (mehr) entnehmen. Die Staatsanwaltschaft hatte denn auch bereits mit Eingabe vom 17. Januar 2024 präzisiert, dass es bei der vorgebrachten Möglichkeit für Kollusionshandlungen für andere Mitinhaftierte nicht um Beschuldigte im gleichen Verfahren mit dem Beschwerdeführer gehe, sondern um sämtliche sich gleichzeitig mit dem Beschuldigten im gleichen Gefängnis befindlichen Mitinhaftierten.