Im Rahmen der Prüfung der Besuchsbewilligung habe die Staatsanwaltschaft die genannte Interessensabwägung bereits zugunsten des Kindes vorgenommen. Es entbehre dabei jeglicher Grundlage, diese Bewilligung hinsichtlich des telefonischen Verkehrs einzuschränken, insbesondere dann, wenn das Regionalgefängnis G.________ die notwendige Infrastruktur zur Verfügung stellen könne. Des Weiteren habe die Tochter des Beschwerdeführers diesen seit seiner Inhaftierung weder gehört noch gesehen. Diese abrupte Trennung sei unverhältnismässig und führe der sehr intensiven Beziehung Schaden zu.