Dies sei nur in Ausnahmefällen durch die Verfahrensleitung zu bewilligen. Im Umstand, dass die Familie im Ausland lebe, sei kein ausserordentlicher Grund oder eine Ausnahme zu sehen, um alternativ Telefonate zu bewilligen. Dies gelte für eine Vielzahl der Inhaftierten und würde das Verbot völlig aushöhlen; die Ausnahme würde zur Regel werden. Schliesslich könne im Unterschied zu nicht überwachten Besuchen von Angehörigen bei nicht überwachten Telefongesprächen oder Videotelefongesprächen nicht kontrolliert werden, welche Personen überhaupt am Telefon- oder Videogespräch teilnähmen.