je mit Hinweisen 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Abweisung des Gesuchs zusammengefasst damit, dass kein Anspruch auf Telefonate bzw. Videotelefonate bestehe, wenn das Besuchsrecht ausgeübt werden könne. Eine entsprechende Besuchsbewilligung werde ausgestellt, sobald die benötigten Unterlagen der Ehefrau und der Tochter vorlägen. Des Weiteren sei es gemäss Hausordnung der Regionalgefängnisse des Kanton Bern nicht erlaubt, in den Räumlichkeiten der Vollzugseinrichtungen zu telefonieren. Dies sei nur in Ausnahmefällen durch die Verfahrensleitung zu bewilligen.