3 desgericht fest, dass dem Untersuchungsgefangenen ausdrücklich das Recht zu gewährleisten ist, in der Regel nach Ablauf eines Monates pro Woche insgesamt während mindestens einer Stunde Besuche von nahen Familienangehörigen, namentlich von seiner Frau und von seinen Kindern, zu empfangen. Dieser Anspruch ergebe sich direkt aus der verfassungsrechtlichen Garantie der persönlichen Freiheit (E. 3).