Das Recht zu Telefonieren wird von der Rechtsprechung hauptsächlich als Ersatz für das Recht auf Besuch anerkannt. Ein zusätzliches Recht auf Telefongespräche kann unter besonderen Umständen gewährt werden, wenn ein Angehöriger nicht in der Lage ist, das Besuchsrecht auszuüben, oder aufgrund aussergewöhnlicher Umstände (z.B. schwere Krankheit eines Familienmitglieds), sofern keine besondere Gefahr, insbesondere einer Absprache besteht (Urteil des Bundesgerichts 1B_17/2015 vom 18. März 2015). In BGE 106 Ia 136 E. 7a hielt das Bun-