Kontakte der inhaftierten Person haben in erster Linie über das Besuchsrecht zu erfolgen. Wenn das Besuchsrecht normal ausgeübt werden kann, gibt es grundsätzlich keinen Anspruch auf Telefonate. Das Recht zu Telefonieren wird von der Rechtsprechung hauptsächlich als Ersatz für das Recht auf Besuch anerkannt.