BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der Telefon- und Videotelefonbewilligung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.