Mit Verfügung vom 11. Januar 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung davon Kenntnis und verzichtete auf einen zweiten Schriftenwechsel. Mit Eingabe vom 15. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer seine abschliessenden Bemerkungen ein. Mit Verfügung vom 15. Januar 2024 gab die Verfahrensleitung nochmals Gelegenheit zur Einreichung allfälliger abschliessender Bemerkungen. Am 17. Januar 2024 reichte die Staatsanwaltschaft ihre abschliessenden Bemerkungen ein. Am 19. Januar 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung Kenntnis von der Eingabe der Staatsanwaltschaft und gab erneut Gelegenheit zur Einreichung abschliessender Bemerkungen.