Daraufhin eröffnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 4. Januar 2024 ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, eine Stellungnahme einzureichen. Mit Verfügung vom 5. Januar 2024 betraute die Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwältin D.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben. Die delegierte Stellungnahme der Staatsanwaltschaft ging am 9. Januar 2024 ein. Mit Verfügung vom 11. Januar 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung davon Kenntnis und verzichtete auf einen zweiten Schriftenwechsel.