Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 528 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. März 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Ueltschi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ substituiert durch Rechtsanwältin C.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin D.________ Gegenstand Telefon- bzw. Videotelefoniebewilligung Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 19. Dezember 2023 (BJS 23 17942) Erwägungen: 1. Die regionale Staatsanwaltschaft Berner-Jura Seeland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter/Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz. Seit dem 10. August 2023 befindet er sich in Untersuchungshaft. Mit Gesuch vom 15. Dezember 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung, mit seiner Ehefrau E.________ und seiner Tochter F.________ telefonieren bzw. videotelefonieren zu können. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2023 wurde das Gesuch um Telefon- bzw. Videotelefoniebewilligung abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2023 Beschwerde bei der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Be- schwerdekammer) und stellte folgende Rechtsbegehren: Anträgen 1. Die angefochtene verfahrensleitende Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 19. Dezember 2023 sei aufzuheben. 2. Es sei meinem Mandanten die Bewilligung zu erteilen, mit seiner minderjährigen Tochter, F.________, geb. .________, und seiner Partnerin, der Kindsmutter, E.________, aus der Unter- suchungshaft zu telefonieren und zu videotelefonieren. 3. Unter Kostenfolge zulasten des Staates. Daraufhin eröffnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 4. Januar 2024 ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, eine Stellungnahme einzureichen. Mit Verfügung vom 5. Januar 2024 betraute die Ge- neralstaatsanwaltschaft Staatsanwältin D.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben. Die delegierte Stellungnahme der Staatsan- waltschaft ging am 9. Januar 2024 ein. Mit Verfügung vom 11. Januar 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung davon Kenntnis und verzichtete auf einen zweiten Schriftenwechsel. Mit Eingabe vom 15. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer seine abschliessenden Bemerkungen ein. Mit Verfügung vom 15. Januar 2024 gab die Verfahrensleitung nochmals Gelegenheit zur Einreichung allfälliger abschlies- sender Bemerkungen. Am 17. Januar 2024 reichte die Staatsanwaltschaft ihre ab- schliessenden Bemerkungen ein. Am 19. Januar 2024 nahm und gab die Verfah- rensleitung Kenntnis von der Eingabe der Staatsanwaltschaft und gab erneut Gele- genheit zur Einreichung abschliessender Bemerkungen. Daraufhin reichte der Be- schwerdeführer am 22. Januar 2024 eine weitere Eingabe ein. Mit Verfügung vom 23. Januar 2024 wurde den Parteien ein letztes Mal Gelegenheit gegeben, allfällige abschliessende Bemerkungen einzureichen. Schliesslich reichte der Beschwerde- führer am 25. Januar 2024 nochmals eine Ergänzung ein, von welcher mit Verfü- gung vom 26. Januar 2024 Kenntnis genommen und gegeben wurde. Mit Verfü- gung vom 23. Februar 2024 ersuchte die Verfahrensleitung das Zwangsmassnah- mengericht von Amtes wegen um Zustellung des ergangenen Entscheids betref- fend Verlängerung der Untersuchungshaft vom 14. Februar 2024. Das Zwangs- massnahmengericht stellte den Entscheid am 23. Februar 2024 vorab per E-Mail und am 26. Februar 2024 per Post zu. 2 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwer- deführer ist durch die Verweigerung der Telefon- und Videotelefonbewilligung un- mittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Jede Person hat das Recht auf persönliche Freiheit sowie auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Das Recht auf Familie ist grundrechtlich gewährleistet (Art. 14 BV, Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse (oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter) gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und Abs. 3 BV). Schwere Eingriffe müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV). Gemäss Art. 235 StPO darf die strafprozessual inhaftierte Person in ihrer persönli- chen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern (Abs. 1). Die Kontakte zwi- schen der inhaftierten Person und anderen Personen bedürfen der Bewilligung der Verfahrensleitung. Besuche finden wenn nötig unter Aufsicht statt (Abs. 2). Nach der Praxis des Bundesgerichts besteht unter den Voraussetzungen von Art. 235 StPO grundsätzlich ein bundesrechtlicher Anspruch auf angemessene Haftbesu- che. Mangels entgegenstehender gewichtiger öffentlicher Interessen haben auch strafprozessuale Häftlinge das Recht auf angemessenen regelmässigen Kontakt zu ihrer Familie, darunter auch unverheirateten Lebenspartnern. Dies muss nach der dargelegten Rechtsprechung besonders nach länger andauernder strafprozessua- ler Haft und Wegfall von Kollusionsgefahr gelten. Hingegen kann eine Telefonier- oder Haftbesuchsbewilligung – selbst unter Bewachung und auch gegenüber na- hen Angehörigen – grundsätzlich verweigert werden, solange akute Verdunke- lungsgefahr besteht (Urteil des Bundesgerichts 7B_221/2023 vom 20. Juli 2023 E. 2.1 f. u.a. mit Verweis auf BGE 143 I 241 E.3.6). Kontakte der inhaftierten Person haben in erster Linie über das Besuchsrecht zu erfolgen. Wenn das Besuchsrecht normal ausgeübt werden kann, gibt es grundsätzlich keinen Anspruch auf Tele- fonate. Das Recht zu Telefonieren wird von der Rechtsprechung hauptsächlich als Ersatz für das Recht auf Besuch anerkannt. Ein zusätzliches Recht auf Telefonge- spräche kann unter besonderen Umständen gewährt werden, wenn ein Angehöri- ger nicht in der Lage ist, das Besuchsrecht auszuüben, oder aufgrund ausserge- wöhnlicher Umstände (z.B. schwere Krankheit eines Familienmitglieds), sofern kei- ne besondere Gefahr, insbesondere einer Absprache besteht (Urteil des Bundes- gerichts 1B_17/2015 vom 18. März 2015). In BGE 106 Ia 136 E. 7a hielt das Bun- 3 desgericht fest, dass dem Untersuchungsgefangenen ausdrücklich das Recht zu gewährleisten ist, in der Regel nach Ablauf eines Monates pro Woche insgesamt während mindestens einer Stunde Besuche von nahen Familienangehörigen, na- mentlich von seiner Frau und von seinen Kindern, zu empfangen. Dieser Anspruch ergebe sich direkt aus der verfassungsrechtlichen Garantie der persönlichen Frei- heit (E. 3). Die Praxis des Bundesgerichts orientiert sich dabei auch an den «Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen», die folgende Empfehlung (Ziffern 24.1-2) des Europa- rats formulieren: «Den Gefangenen ist zu gestatten, mit ihren Familien, anderen Personen und Vertretern von aussenstehenden Organisationen so oft wie möglich brieflich, telefonisch oder in anderen Kommunikationsformen zu verkehren und Be- suche von ihnen zu empfangen. Besuche und sonstige Kontakte können einge- schränkt und überwacht werden, wenn dies für noch laufende strafrechtliche Ermitt- lungen, zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit, zur Verhütung von Straftaten und zum Schutz der Opfer von Straftaten erforderlich ist; solche Ein- schränkungen müssen jedoch ein annehmbares Mindestmass an Kontakten zulas- sen» (vgl. BGE 145 I 318 E. 2.2; 143 I 241 E. 4.3). Je höher im Einzelfall die Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr erscheint oder je stärker die Ord- nung oder Sicherheit (namentlich des Gefängnispersonals oder der Mithäftlinge) in der Haftanstalt gefährdet ist, desto restriktiver kann in den Schranken der verfas- sungsmässigen Individualrechte das Regime der strafprozessualen Haft grundsätz- lich ausfallen (BGE 143 I 241 E. 3.4; 141 I 141 E. 6.3.4; je mit Hinweisen). Die Jus- tizbehörde, welche über die Modalitäten im strafprozessualen Haftvollzug zu ent- scheiden hat, muss eine Interessenabwägung vornehmen. Dabei ist den Umstän- den des konkreten Einzelfalles Rechnung zu tragen, insbesondere den gesetzli- chen Haftgründen (Verhinderung von Flucht-, Kollusions- und Wiederholungsge- fahr), den Erfordernissen der Gefängnissicherheit, der Dauer der Inhaftierung bzw. der zu prüfenden Haftkonditionen sowie den spezifischen persönlichen Verhältnis- sen der inhaftierten Person (Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2022 vom 12. Juli 2022 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 145 I 318 E. 2.1; 143 I 241 E. 3.4; je mit Hinwei- sen 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Abweisung des Gesuchs zusammengefasst damit, dass kein Anspruch auf Telefonate bzw. Videotelefonate bestehe, wenn das Besuchsrecht ausgeübt werden könne. Eine entsprechende Besuchsbewilligung werde ausgestellt, sobald die benötigten Unterlagen der Ehefrau und der Tochter vorlägen. Des Weiteren sei es gemäss Hausordnung der Regionalgefängnisse des Kanton Bern nicht erlaubt, in den Räumlichkeiten der Vollzugseinrichtungen zu te- lefonieren. Dies sei nur in Ausnahmefällen durch die Verfahrensleitung zu bewilli- gen. Im Umstand, dass die Familie im Ausland lebe, sei kein ausserordentlicher Grund oder eine Ausnahme zu sehen, um alternativ Telefonate zu bewilligen. Dies gelte für eine Vielzahl der Inhaftierten und würde das Verbot völlig aushöhlen; die Ausnahme würde zur Regel werden. Schliesslich könne im Unterschied zu nicht überwachten Besuchen von Angehörigen bei nicht überwachten Telefonge- sprächen oder Videotelefongesprächen nicht kontrolliert werden, welche Personen überhaupt am Telefon- oder Videogespräch teilnähmen. Dies generiere auch mehr Möglichkeiten für Kollusionshandlungen für sämtliche sich gleichzeitig mit dem Be- 4 schuldigten im gleichen Gefängnis befindlichen Mitinhaftierten. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer anlässlich der letzten zwei Einvernahmen im Oktober 2023 und Januar 2024 mit seiner Familie telefonieren dürfen und ihm stehe es offen, schriftlich mit ihnen zu kommunizieren. 3.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass gestützt auf die Empfehlungen der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren vom 17. November 2023 dem persönlichen Kontakt zwischen inhaftierten Personen und Kindern besonderer Stellenwert zukomme und Telefonate und Videotelefonate in allen Haftstufen möglich sein sollten. Im Rahmen der Prüfung der Besuchsbewilli- gung habe die Staatsanwaltschaft die genannte Interessensabwägung bereits zu- gunsten des Kindes vorgenommen. Es entbehre dabei jeglicher Grundlage, diese Bewilligung hinsichtlich des telefonischen Verkehrs einzuschränken, insbesondere dann, wenn das Regionalgefängnis G.________ die notwendige Infrastruktur zur Verfügung stellen könne. Des Weiteren habe die Tochter des Beschwerdeführers diesen seit seiner Inhaftierung weder gehört noch gesehen. Diese abrupte Tren- nung sei unverhältnismässig und führe der sehr intensiven Beziehung Schaden zu. Besuche in die Schweiz könne sich die Familie aufgrund ihrer finanziellen Lage nicht leisten. Die Ehefrau verdiene EUR 1'200.00 pro Monat, wovon sie ihre Miete von EUR 450.00 und ihren Lebensunterhalt bestreiten müsse. Aus der Reise nach Kolumbien über die Feiertage könne nicht abgeleitet werden, dass sie sich eine Reise in die Schweiz leisten könnte. 4. 4.1 Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. Februar 2024 wurde die Untersuchungshaft aufgrund der bestehenden Fluchtgefahr um weitere drei Monate bis am 9. Mai 2024 verlängert. Zur Kollusionsgefahr lässt sich dem Entscheid nichts (mehr) entnehmen. Die Staatsanwaltschaft hatte denn auch bereits mit Ein- gabe vom 17. Januar 2024 präzisiert, dass es bei der vorgebrachten Möglichkeit für Kollusionshandlungen für andere Mitinhaftierte nicht um Beschuldigte im gleichen Verfahren mit dem Beschwerdeführer gehe, sondern um sämtliche sich gleichzeitig mit dem Beschuldigten im gleichen Gefängnis befindlichen Mitinhaftierten. Es ist al- lerdings nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer im Rahmen von über- wachten Telefonaten bzw. Videotelefongesprächen mit seiner fünfjährigen Tochter allfällige Kollusionshandlungen vornehmen können sollte. Um sicherzustellen, dass sich die genannten Personen (Tochter und Ehefrau) am Telefon befinden und kei- ne Kollusionshandlungen für Dritte vorgenommen werden, können bzw. müssen die Telefongespräche überwacht durchgeführt werden. Das Argument der Staats- anwaltschaft, wonach eine Bewilligung von Telefonaten oder Videogesprächen die Möglichkeit für Kollusionshandlungen für sämtliche gleichzeitig Mitinhaftierte mit sich bringe, greift daher bei überwachten Telefonaten bzw. Videogesprächen nicht. Schliesslich ist das Vorbringen der Staatsanwaltschaft, wonach es gegen die Hausordnung der Regionalgefängnisse des Kantons Bern verstosse, wenn darin telefoniert werde, nicht nachvollziehbar. Gemäss Ziff. 9.6.3 der genannten Haus- ordnung ist die Staatsanwaltschaft als Verfahrensleitung für die Telefonie zustän- dig. Mithin liegt es in ihrer Kompetenz, entsprechende Telefonate in Ausnahmefäl- len zu bewilligen. Eine Bewilligung im Sinne einer Ausnahme geht nicht mit einer 5 «Aushöhlung des Verbots» einher. Es ist im Einzelfall – wie vorliegend auch – durch die Verfahrensleitung zu prüfen, ob die gegebenen Umstände eine entspre- chende Ausnahmebewilligung erfordern. 4.2 Der Beschwerdeführer macht nachvollziehbarerweise geltend, dass der Kontaktun- terbruch zwischen ihm und seiner erst fünfjährigen Tochter einer intensiven Vater- Tochterbeziehung abträglich ist. Es darf als notorisch geltend, dass besonders bei einem Kind in diesem Alter von Bedeutung ist, mit dem Vater in regelmässigen Ab- ständen – auch visuell – in Kontakt treten zu können, um etwa eine Entfremdung zu verhindern. Allein ein Briefverkehr ist aus offensichtlichen Gründen nicht dazu geeignet, die Beziehung zwischen einem fünfjährigen Kind und seinem Vater genügend zu pflegen. Gemäss der Rechtsprechung geht das Besuchsrecht zwar dem Anspruch auf Telefongespräche vor, allerdings unter der Einschränkung, dass die Wahrnehmung eines solchen grundsätzlich möglich ist. Vorliegend sind die Ehefrau und die Tochter auf H.________ (Insel) wohnhaft. Der Beschwerdeführer legt in nachvollziehbarerweise dar, dass es die finanzielle Situation der Familie – ungeachtet allfällig günstiger Direktflüge nach Zürich – nicht erlaubt, regelmässig in die Schweiz zu reisen, um ihn zu besuchen. Die Wahrnehmung eines regelmässi- gen Besuchsrechts scheint entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht möglich, weshalb dem Beschwerdeführer alternativ bzw. ergänzend Telefonate und Videogespräche zu bewilligen sind, zumal das Interesse an der Ausübung der fami- liären Beziehung, insbesondere zu seiner Tochter, nicht in Abrede gestellt werden kann. 4.3 Zusammengefasst erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht, inwiefern vorlie- gend die Ordnung und Sicherheit der Haft durch eine beschränkte Anzahl über- wachter Telefonate bzw. Videogespräche gefährdet wird. Da die Besuchsmöglich- keiten faktisch sehr eingeschränkt sind, würde durch eine gänzliche Verweigerung der Bewilligung für Telefon- und Videogespräche der bundesrechtliche Anspruch des Beschwerdeführers auf angemessenen Kontakt insbesondere mit seiner erst fünfjährigen Tochter verletzt. Auch wenn grundsätzlich kein Anspruch auf die Durchführung von Videotelefongesprächen besteht, erachtet es die Beschwerde- kammer in Anbetracht der Tatsache, dass die Tochter des Beschwerdeführers erst fünf Jahre alt ist, als angemessen, nebst Telefonaten auch Videotelefongespräche zu bewilligen. Um der Gefahr von allfälligen Kollusionshandlungen zu begegnen, sowie aufgrund der offenbar anhaltenden Fluchtgefahr, sind sowohl die Telefon- als auch die Videotelefongespräche zu überwachen. 4.4 Gemäss Bundesgericht sind Besuche bis einmal wöchentlich für eine Stunde mög- lich (vgl. E.3.1). Nach Ansicht der Beschwerdekammer leitet sich daraus allerdings nicht generell und absolut ein Anspruch auf wöchentliche Besuche von einer Stun- de ab (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 2021 565 vom 1. Fe- bruar 2022 E.7.1). Entsprechend kann daraus auch kein Anspruch auf die Häufig- keit von Telefon- und Videogesprächen abgeleitet werden. Vielmehr sind die ein- zelfallbezogenen Umstände zu berücksichtigen und es besteht ein gewisser Er- messenspielraum. Der Beschwerdeführer lebte bereits vor seiner Inhaftierung seit mehreren Monaten in der Schweiz und somit von seiner in H.________ (Insel) wohnhaften Familie ge- 6 trennt. Er hat zudem die Möglichkeit, mit seiner Ehefrau (und seiner Tochter) schriftlich zu kommunizieren. Ebenfalls scheint die Staatsanwaltschaft unter Vorla- ge der notwendigen Dokumente gewillt zu sein, eine Besuchsbewilligung auszu- stellen. Die Bewilligung von Telefonaten und Videogesprächen soll Besuche nicht gänzlich ersetzen, sondern bloss ergänzen. Angesichts dieser Umstände, erscheint es angemessen, dem Beschwerdeführer alle vier Wochen ein 30-minütiges Tele- fonat bzw. wahlweise Videotelefongespräch mit seiner Ehefrau und seiner fünfjäh- rigen Tochter zu bewilligen, um dem Anspruch auf persönlichen Kontakt hinrei- chend nachzukommen. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfü- gung vom 19. Dezember 2023 wird aufgehoben. Gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO kann die Beschwerdekammer bei Gutheissung einer Beschwerde entweder selbst einen neuen Entscheid fällen (Reformation) oder die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (Kassation). Dies gilt selbstredend auch, wenn die Beschwerde nur teilweise gutgeheissen und/oder das Anfechtungsobjekt nur teilweise aufgehoben wird. Mit Blick auf das Beschleu- nigungsgebot ist grundsätzlich ein reformatorischer Entscheid anzustreben. Ein solcher ist immer dann möglich, wenn die Beschwerdeinstanz nach erfolgtem Schriftenwechsel und den daraus gewonnenen Erkenntnissen in der Lage ist, den Sachverhalt und die sich daraus ergebenden rechtlichen Fragen umfassend zu be- urteilen. Reformatorisch sollte mit anderen Worten dann entschieden werden, wenn ein Entscheid in der Sache nach der konkreten Sach- und Rechtslage möglich, der Fall also spruchreif ist (GUIDON, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 4 f. zu Art. 397 StPO; vgl. auch KELLER in: Kommentar zu Schweizerischen Strafpro- zessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Rz. 7 zu Art. 397 StPO). Vorliegend erscheint der Fall spruchreif und ein kassatorischer Entscheid würde ei- nen formalen Leerlauf bedeuten, weshalb die Beschwerdekammer reformatorisch entscheidet. Dem Beschwerdeführer wird wie erwähnt alle vier Wochen ein 30- minütiges Telefonat bzw. wahlweise Videotelefongespräch mit seiner Ehefrau und seiner fünfjährigen Tochter bewilligt. 6. 6.1 Die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rechtsmittelverfahren tragen die Partei- en nach ihrem Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Aus- gang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00. 6.2 Die Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung erfolgt gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO am Ende des Verfahrens. Es ist darauf hinzuweisen, dass derjenige Teil der Entschädigung, welcher auf das Beschwerdeverfahren fällt, im Falle eines Freispruchs des Beschwerdeführers von der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ausgenommen ist. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und dem Beschwerdeführer die Bewilligung erteilt, alle vier Wochen ein 30-minütiges Telefonat bzw. wahlweise Videotelefongespräch mit seiner Ehefrau E.________ und seiner Tochter F.________ zu führen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin C.________ bzw. Rechtsanwalt B.________ für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt. Für die auszurichtende amtliche Entschädigung besteht keine Rückzahlungspflicht. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Ein- schreiben) - Rechtsanwältin C.________ (per Einschreiben) - Staatsanwältin D.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 5. März 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler i.V. Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Ueltschi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8