7 Der Beschwerdeführer macht darüber hinaus – wie bereits erwähnt (E. 6.2.1 hiervor) – auch keinen besonderen Affektionswert bzw. Alleinstellungsmerkmale der Fahrzeuge geltend. Ebenso wenig wird vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer im Falle eines Freispruchs oder einer Einstellung mit dem auszuhändigenden Geld nicht wieder Modelle desselben Typs beschaffen könnte. Die vorzeitige Verwertung erscheint demnach auch als verhältnismässig. 6.3 Nach dem Gesagten wurde die vorzeitige Verwertung zu Recht angeordnet.