Anders als der Beschwerdeführer vorbringt, ist kein milderes Mittel ersichtlich. Wenn in der Beschwerde – ohne dies näher zu begründen – behauptet wird, es sei kein überwiegendes (öffentliches) Interesse an einer sofortigen Verwertung erkennbar, ist dem mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu entgegnen, dass die vorzeitige Verwertung einerseits dem Interesse des Staates, der sonst gegebenenfalls schadenersatzpflichtig würde, und andererseits dem Interesse der beschuldigten Person, die damit keinen Vermögensschaden erleidet, dient (BGE 148 IV 74 E 3.2; BGE 130 I 360 E. 14.2 mit Hinweisen).