Würde mit einer Verwertung der Fahrzeuge schon nur bis zu einem erstinstanzlichen Urteil in der Hauptsache zugewartet, betrüge – unter Berücksichtigung obiger Annahme – das Verhältnis der bis dahin mindestens zu erwartenden Lagerkosten zu dem vom Beschwerdeführer (ohne Berücksichtigung einer weiteren Wertverminderung) geschätzten Bruttoerlös beim Pininfarina somit ca. 50%, beim Ferrari rund 15% und beim Jeep Grand Cherokee mehr als 35%. Mit der Staatsanwaltschaft ist damit im Einzelnen von einem kostspieligen Unterhalt auszugehen (vgl. dazu auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 253 vom 31. August 2021 E. 5.2).