07 285 001-285), wobei unklar ist, wofür diese zusätzlichen Zahlungen zu leisten waren. So oder anders darf als gerichtsnotorisch gelten, dass die Kosten der von der Staatsanwaltschaft organisierten Lagerung der Fahrzeuge bei der F.________ (AG) Pannendienst nicht «atypisch hoch» sind. 6.2.3 Mit Verweis auf die zitierte Rechtsprechung (E. 4 hiervor) hängt die Frage, ob im konkreten Fall ein kostspieliger Unterhalt im Sinne des Gesetzes vorliegt, vom Verhältnis des Werts der beschlagnahmten Güter zu den Lagerkosten ab, wobei der Dauer des Unterhalts ebenfalls Rechnung getragen werden muss.